Entschuldigungspraxis
Wichtig ist die Unterscheidung von Entschuldigung (A) und Beurlaubung (B).
Zuständig sind die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schüler*innen selbst.
Diese Entschuldigungsordnung gilt auch für den Fernunterricht (z.B. Videokonferenzen, Hausaufgaben usw.).
A. Entschuldigung: Plötzliches und nicht geplantes Fehlen (z.B. Krankheit)
(gilt für Unterricht, Fernunterricht, AGs, Leichter Lernen, Schulveranstaltungen)
- Ein*e Schüler*in wird abends krank oder wacht morgens krank auf:
Sofort, spätestens vor Beginn des Unterrichts Bescheid geben über den Elternzugang in WebUntis oder telefonisch im Sekretariat (07321-3275400, der Anrufbeantworter kann auch abends oder nachts besprochen werden). Wichtig: Damit ist man noch nicht entschuldigt, das ist nur eine Mitteilung!
Zusätzlich bis zum dritten Tag schriftliche Entschuldigung im Schulplaner oder als Brief an die Klassenlehrer*innen, auch wenn die Krankheit länger dauert. Grund für das Fehlen und vermutliche Dauer der Krankheit angeben. - Versäumt ein*e Schüler*in unentschuldigt eine Klassenarbeit, eine GFS, ein Referat o.ä., muss die Note „ungenügend“ (6) erteilt werden.
- Ein*e Schüler*in fühlt sich im Lauf eines Schultags krank:
Die unterrichtende Lehrkraft oder die Lehrkraft der folgenden Stunde regelt alles Weitere über das Sekretariat. Von dort aus werden die Eltern benachrichtigt.
Niemand darf ohne Abmeldung bei einer Lehrkraft nach Hause gehen. - Schüler*innen dürfen erst wieder in die Schule, wenn sie mindestens einen Tag beschwerdefrei zu Hause waren.
B. Beurlaubung: Vorher bekanntes und geplantes Fehlen (z.B. religiöse Feste, Wettbewerbe, Beerdigung)
(gilt für Unterricht, Fernunterricht, AGs, Leichter Lernen, Schulveranstaltungen)
- Beurlaubungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nicht direkt vor bzw. nach den Ferien möglich. Eine Beurlaubung ist nur gültig, wenn sie rechtzeitig vorher schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt und genehmigt wurde.
- Kontrolltermine z.B. beim Kieferorthopäden, Impfungen, Routineuntersuchungen o.ä. sollen nicht in der Unterrichtszeit liegen. Dafür werden in der Regel keine Beurlaubungen genehmigt.
- Beurlaubungen für religiöse Feste wie Zuckerfest und Konfirmation o.ä. sind möglich, sollen aber von den Erziehungsberechtigten trotzdem rechtzeitig eingereicht werden.
- Bei Klassenarbeiten, GFS, Referaten o.ä. muss die Note 6 erteilt werden, wenn vorher keine Beurlaubung schriftlich beantragt und genehmigt wurde.
- Zuständig für Beurlaubungen sind:
· Fachlehrer*innen bis zu 2 Stunden
· Klassenlehrer*innen bis zu 2 Tagen, aber nicht direkt vor oder nach Ferien
· der Schulleiter ab 3 Tagen und direkt vor/nach Ferien.
Die Entschuldigungsordnung für die Jahrgangsstufen (Jg1 und Jg2) wird den Schüler*innen ausgeteilt und ist hier auf der HG-Homepage zu finden. Wir behalten uns vor, ab einer gewissen Fehlzeit die Eltern zu informieren.In gravierenden Fällen können die Fehlzeiten im Zeugnis vermerkt werden. Ferner können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 Schulgesetz ergriffen werden.